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Die von der Stadt Wolfsburg gegen Hooligans und andere so genannte Problemfans des VfL Wolfsburg ausgesprochenen Verbote, Bereiche der Innenstadt an Heimspieltagen nicht zu betreten, sind aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig in mehreren Eilverfahren.
Im zugrunde liegenden Streitfall verbot die Stadt Wolfsburg
Das Verwaltungsgericht hat die Eilanträge abgelehnt. Nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die Stadt Wolfsburg berechtigt gewesen, die Betretungsverbote auszusprechen. Ein Betretungsverbot für einen bestimmten örtlichen Bereich sei dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Die danach für das Verbot erforderliche Gefahrenlage sei nach den polizeilichen Erkenntnissen voraussichtlich in allen Fällen gegeben.
In seinen Entscheidungen stellt das Gericht unter anderem darauf ab, dass mehrere Antragsteller wiederholt wegen
Straftaten durch Mitglieder der gewaltbereiten Fußballfan-Szene zeigen immer wieder, so das Gericht, dass die Gegenwart Gleichgesinnter die Gewaltbereitschaft erhöht und Gewaltakte aus der homogenen Gruppe heraus begonnen und gesteigert werden. Nach den polizeilichen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass
Die Verbote seien auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Dies zeige sich auch daran, dass bereits eine größere Anzahl von Heimspielen stattgefunden hatte, bevor die Antragsteller ihre Anträge bei Gericht eingereicht haben. Soweit die Stadt den Betroffenen in einigen Fällen zugleich eine Meldeauflage für die Tage erteilt hat, an denen die erste und die zweite Mannschaft des VfL Auswärtsspiele austragen, hat das Verwaltungsgericht dies wegen der bestehenden Gefahrenlage ebenfalls als rechtmäßig angesehen.
In allen Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht nur zu entscheiden, ob das Verbot der Stadt Wolfsburg voraussichtlich rechtmäßig ist. Abschließend kann die Rechtslage nur in einem Klageverfahren geprüft werden. Die vom VfL ausgesprochenen Stadionverbote waren nicht Gegenstand der Entscheidungen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 13484
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