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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 15.08.2005
10 A 3807/04 -

Ausreiseverbot und Meldeauflagen für Fußballhooligan rechtmäßig

Verwaltungsgericht weist Klage eines Hooligans ab

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass ein für die Dauer der Fußballeuropameisterschaft in Portugal im Jahr 2004 gegenüber einem bereits wegen zahlreicher Delikte verurteilten und nach wie vor potentiell gewalttätigen Hooligan ausgesprochenes Ausreiseverbot und eine tägliche Meldeauflage bei einem Polizeikommissariat rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Der 1971 geborene Kläger war während der Fußballweltmeisterschaft 1998 in Frankreich maßgeblich an dem brutalen Angriff auf den französischen Polizisten Nivel beteiligt, bei dem dieser so schwere Hirnschädigungen erlitt, dass er für den Rest seines Lebens körperlich und geistig behindert sein wird. Der Kläger wurde deswegen 2001 von einem französischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Im April 2002 wurde er aus der Haft entlassen und nach Deutschland abgeschoben.

Tägliche Meldung im Polizeikommissariat

Im Hinblick auf die vom 12.06.2004 bis zum 04.07 2004 in Portugal stattfindende Fußball-Europameisterschaft ordnete die Beklagte an, dass der Personalausweis des Klägers vom 10.06.2004 bis zum 04.07.2004 nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt. Außerdem verpflichtete sie ihn, in der Zeit vom 12.06.2004 bis einschließlich 04.07.2004 einmal täglich bis 10.00 Uhr beim Polizeikommissariat Sarstedt vorzusprechen und drohte ihm für jede unterbliebene Meldung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an.

Gericht bestätigt Behördenentscheidung

Das Gericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Es bestätigte die Annahme der Behörde, dass die Gefahr bestand, dem internationalen Ansehen Deutschlands könne durch eine Anreise des Klägers als Teil der Hooliganszene zur Fußball-EM Schaden zugefügt werden. Aus der Verurteilung des Klägers wegen der Gewalttat gegenüber dem Polizisten Nivel und den bereits zuvor erfolgten Verurteilungen wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Betruges, Körperverletzung und Urkundenfälschung ergebe sich ein erheblicher Gefährdungstatbestand. Es folgte auch der Einschätzung der Behörde, dass der Kläger nach wie vor Kontakte zur hannoverschen Hooliganszene habe. Zum einen deshalb, weil er anwesend war, als es am 30.06.2002 auf dem Schützenplatz in Hannover vor dem Festzelt "Herrenhäuser" nach dem Endspiel der Fußballweltmeisterschaft zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Türstehern und hannoverschen Hooligans kam, zum anderen, weil er sich den Hell’s Angels in Hannover angeschlossen hat. Da Anzeichen für eine Verbindung zwischen den hannoverschen Hooligans und den Hell’s Angels bestehen, stand für das Gericht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Antragsteller auch künftig anlässlich des Besuchs von Fußballspielen gewalttätig verhalten werde.

Meldeauflage ist gerechtfertigt

Wegen fehlender Grenzkontrollen war allein durch die Beschränkung des Personalausweises die Nichtanreise des Klägers nicht sicherzustellen. Daher hielt das Gericht auch die Meldeauflage für gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2005
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Hannover

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