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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 19.09.2018
5 A 193/16 und 5 A 194/16 -

Verbot des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen bei Verbreitung von IS-Symbolen rechtmäßig

Verbreitung von Kennzeichen des IS bringt verfassungs­feindliche Neigung zum Ausdruck und lässt auf waffenrechtliche Unzuverlässigkeit schließen

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass das Verbreiten von Propagandamaterial des verfassungs­feindlichen sogenannten Islamischen Staats (IS) auf einer Facebook-Seite ein Verbot zum Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen wie z.B. bestimmter Springmesser, bestimmter Luftdruckwaffen und Gas-Alarm-Waffen rechtfertigt.

Die beiden in Wolfsburg lebenden Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten auf ihren Facebook-Seiten Bilder hochgeladen, auf denen Symbole des IS zu erkennen sind. Der Kläger A. lud unter anderem ein Bild hoch, auf dem die Stadt Jerusalem mit der Al-Aksa-Moschee und im Vordergrund bewaffnete Kämpfer mit IS-Flaggen abgebildet sind. Bei dem Kläger B. fand die Polizei ein Bild, auf dem eine Heerschar von Reitern, angeführt von einem Reiter mit einer IS-Flagge, auf eine Heerschar zureitet, die Flaggen unterschiedlicher Nationen mit sich führt, unter anderem die israelische, deutsche, amerikanische und schwedische Flagge.

Stadt untersagt Erwerb und Besitz nicht erlaubnispflichtiger Waffen

Die Stadt Wolfsburg untersagte den Klägern daraufhin den Erwerb und Besitz nicht erlaubnispflichtiger Waffen, da sie als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen seien. Die Kläger hätten Kennzeichen des IS im Internet verbreitet und damit ihre verfassungsfeindliche Neigung zum Ausdruck gebracht.

Polizei findet auf Mobiltelefonen Abbildungen mit verbotenen IS-Symbolen

Danach durchsuchte die Polizei die Wohnungen der Kläger. Dabei traf sie A. mit einem Messer in der Hand an, das er erst nach Aufforderung durch die Beamten und unter Vorhalt der Dienstwaffe fallen ließ. Bei den Durchsuchungen fanden die Beamten in der Wohnung des A. auf dessen Mobiltelefon weitere Abbildungen mit verbotenen IS-Symbolen sowie Bilder mit kriegsverherrlichenden, frauen-, frankreich- und israelfeindlichen Bezügen. Bei B. fanden sie auf dessen Handy unter anderem Bilder, auf denen dieser mit Gewehrnachbildungen vor einer IS-Flagge abgelichtet ist. Erlaubnispflichtige Waffen wurden bei den Klägern nicht gefunden.

Kläger verneinen vorsätzliches Handeln

Gegen die Bescheide der Stadt erhoben die Kläger Klage und führten aus, dass es nicht zutreffe, dass sie den IS unterstützen. Sie distanzierten sich ausdrücklich von dieser Organisation und hätten bei der Verbreitung von IS-Symbolen nicht vorsätzlich gehandelt.

Gericht verneint erforderliche Zuverlässigkeit für Waffenbesitz

Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies beide Klagen ab, weil den Klägern die nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Das Gesetz stelle hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit, da ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran bestehe, das mit dem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Ein Restrisiko müsse dabei nicht hingenommen werden. Die Kläger hätten jedenfalls objektiv verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt bzw. unterstützt. Indem sie Bilder mit IS-Symbolen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben, hätten sie Propagandamaterial des IS verbreitet und die verfassungsfeindlichen Ziele des IS in den sozialen Netzwerken gefördert. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie vorsätzlich gehandelt haben. Es genüge, dass ihre Handlungen objektiv geeignet gewesen seien, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Wer nicht merke, dass er von verbotenen Organisationen für ihre Propaganda missbraucht wird, könne für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung genauso gefährlich sein wie ein Überzeugungstäter.

Verhalten der Kläger und früherer Delikte sprechen gegen waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des A. sprächen außerdem sein Verhalten bei der Wohnungsdurchsuchung und die weiteren bei der Durchsuchung gefundenen Bilder. Zulasten des B. sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass er wiederholt wegen Rohheitsdelikten, insbesondere Körperverletzungen, und zuletzt wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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