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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2023
22 K 6330/21 -

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Mitführens einer Schreckschusswaffe in Schule ohne Besitz eines kleinen Waffenscheins und Überlassen der Waffe an Schüler

Vorliegen einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit

Nimmt ein Waffenbesitzer eine Schreckschusswaffe mit in die Schule ohne im Besitz eines Kleinen Waffenscheins zu sein, überlässt er die Waffe Schülern und bewahrt die Waffe in einer unverschlossenen Schreib­tisch­schub­lade seines Lehrertisches auf, so begründet dies seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, was den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach sich ziehen kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2018 hatte eine Schulleiterin im Lehrerbüro den Schreibtisch eines freigestellten Lehrers aufräumen wollen. Dabei fand sie in einer unverschlossenen Schreibtischschublade eine Schreckschusswaffe. Nachfolgend stelle sich heraus, dass der Lehrer die Waffe regelmäßig als Requisite in Theateraufführungen genutzt und die Waffe in diesem Zusammenhang Schülern überlassen hatte. Dem Waffenbesitzer wurde aufgrund dessen im August 2021 sämtliche waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen. Dagegen klagte dieser.

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig. Der Kläger habe sich als unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinne gezeigt, da er in schwerwiegender Weise gegen grundlegende Pflichten eines Waffenbesitzes verstoßen habe.

Vorliegen einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit

Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe sich zunächst daraus, so das Verwaltungsgericht, dass der Kläger die Schreckschusswaffe entgegen § 36 Abs. 1 WaffG nicht in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt hatte. Es sei nicht ausreichend gewesen, dass das Lehrerzimmer abgeschlossen war. Zudem zeige sich die Unzuverlässigkeit des Klägers darin, dass er die Waffe mehreren minderjährigen Personen überlassen hatte. Schließlich begründe der Umstand, dass der Kläger die Waffe geführt hat, ohne im Besitz eines Kleinen Waffenscheins zu sein, seine Unzuverlässigkeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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