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Nimmt ein Waffenbesitzer eine Schreckschusswaffe mit in die Schule ohne im Besitz eines Kleinen Waffenscheins zu sein, überlässt er die Waffe Schülern und bewahrt die Waffe in einer unverschlossenen Schreibtischschublade seines Lehrertisches auf, so begründet dies seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, was den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach sich ziehen kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2018 hatte eine Schulleiterin im Lehrerbüro den Schreibtisch eines freigestellten Lehrers aufräumen wollen. Dabei fand sie in einer unverschlossenen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Der
Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe sich zunächst daraus, so das Verwaltungsgericht, dass der Kläger die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33041
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