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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist nicht verpflichtet, zum Schutz von Honigbienen anzuordnen, angebauten gentechnisch veränderten Mais (sogenannten Gen-Mais) vor der Blüte abzuernten. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Eilverfahren entschieden.
Zwei Berufsimker aus Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern, die jeweils über 100 Bienenvölker verfügen, hatten vor dem Verwaltungsgericht beantragt, das Bundesamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Blüte der gentechnisch veränderten Mais-Pflanzen zu verhindern. Sie befürchten, dass der Gen-Mais zu einer erhöhten Bienensterblichkeit führt.
Die Richter lehnten den Eilantrag ab, ohne die wissenschaftlich umstrittene Frage nach dem Zusammenhang von Gen-Mais und Bienensterblichkeit zu entscheiden. Das Bundesamt habe keine rechtliche Möglichkeit, die von den Antragstellern begehrten Maßnahmen anzuordnen. Es sei nur zuständig für die Erteilung von Genehmigungen, die zum Verkauf von Gen-Mais durch den Erzeuger an Landwirte notwendig seien, nicht jedoch für Maßnahmen gegen bereits angebauten Gen-Mais. Für diese Maßnahmen seien die Landesämter für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig.
Außerdem entschied die Kammer, das Bundesamt sei nicht verpflichtet, für das Jahr 2007 Beobachtungen der von dem Gen-Mais ausgehenden Umweltwirkungen (ein sogenanntes Monitoring) anzuordnen. Diese Anordnung habe das Bundesamt für die Folgejahre bereits getroffen. Für 2007 könne das Bundesamt im Rahmen seiner Befugnisse keine der von den Antragstellern geforderten Anordnungen mehr treffen: Das Amt könne nur im Zusammenhang mit dem Verkauf des Saatgutes durch den Erzeuger tätig werden; dieser habe für die Saison 2007 aber bereits stattgefunden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 16.07.2007
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Dokument-Nr. 4551
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