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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Bezirksamt Mitte von Berlin für die zeitweise Vermietung von Wohnraum für Ferienzwecke eine Ausnahmegenehmigung nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erteilen muss, wenn in einem anderen Bezirk gebauter Ersatzwohnraum den Verlust von Wohnraum ausgleicht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer einer 67 m² großen 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung im Bezirk Mitte. Diese Wohnung, in der er zurzeit selbst wohnt, möchte er als
Die gegen die Versagung gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Genehmigung. Das Zweckentfremdungsverbot diene der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen. Das Verbot sei nicht gerechtfertigt, um bestimmten Wohnraum um seiner selbst willen zu schützen. Einen Anspruch auf eine Genehmigung habe daher, wer für den zweckentfremdeten Wohnraum angemessenen Ersatzwohnraum verlässlich schaffe (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 15.10.2015 - VG 1 L 317.15 -). Dies sei hier der Fall. Die Wohnraumversorgung bleibe im Ergebnis unberührt. Der doppelt so große und besser ausgestattete Ersatzwohnraum sei Teil des allgemeinen Wohnungsmarkts, da er nicht im Luxussegment entstehe. Die verlangte Bezirkszugehörigkeit des Ersatzwohnraums ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Zudem habe der Senat von Berlin für das gesamte Stadtgebiet Berlins einen Wohnraummangel festgestellt und das Zweckentfremdungsverbot auf dieses Gebiet erstreckt. Daher könne auch Ersatzwohnraum berlinweit angeboten werden. Im Übrigen dürfe der Beklagte städtebauliche, sozialstaatliche und sonstige Ziele außerhalb des Gesetzeszwecks nicht mit den Mitteln des Zweckentfremdungsrechts verfolgen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 25145
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