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Amtsgericht München, Urteil vom 14.10.2016
1112 OWi 238 Js 177226/16 -

Geldbuße wegen vorsätzlicher Zweckentfremdung von Wohnraum ohne erforderliche Genehmigung

Zahnarzt vermietet Wohnung an Patienten und Familienangehörige

Das Amtsgericht München hat einen Mieter wegen vorsätzlicher Zweckentfremdung von Wohnraum ohne erforderliche Genehmigung zu einer Geldbuße von 4.000 Euro verurteilt.

Das Verfahren betrifft einen 45 Jahre alten Mieter einer Wohnung in der Maximilianstraße in München. Die Wohnung besteht aus drei Zimmern, Küche und zwei Bädern und hat eine Wohnfläche von circa 110 m². Die monatliche Miete der Wohnung betrug 3.000 Euro. Gemäß Bauplan vom 18. Februar 1997 wurde sie baurechtlich zu Wohnzwecken genehmigt. Die Wohnung unterliegt der Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München. Der Mieter hat die Wohnung jedoch nicht selbst bezogen, sondern sie seit dem 1. Januar 2013 anderen Personen, zum Teil Touristen und zum Teil eigenen Verwandten, zur Verfügung gestellt. Eine Genehmigung hierfür hatte er nicht. Im August 2014 erhielt die Stadt München einen anonymen Hinweis, dass die Wohnung unzulässiger Weise benutzt werden würde. Andere Mieter des Hauses sagten aus, dass die Wohnung seit zwei Jahren zum Teil von arabischen Gästen benutzt werden würde. Im November 2014 teilte die Landeshauptstadt München dem Mann mit, dass sie gegen die aktuelle Nutzung Einwände erhebe und ein Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung vorliege. Am 5. November 2015 untersagte die Landeshauptstadt München dem Mieter diese Nutzung.

Mieter war Notwendigkeit einer Genehmigung angeblich nicht bewusst

In der Sitzung vor dem Amtsgericht München gab der Mieter an, in der Nähe des Hauptbahnhofs eine Zahnarztpraxis zu betreiben. Die angemietete Wohnung habe er für Gäste oder Patienten angemietet. Er selbst habe die Wohnung nie bewohnt. Er habe die Wohnung sporadisch an Gäste und Familienangehörige überlassen. Darüber sei die Hausverwaltung informiert gewesen. Er habe nicht gewusst, dass eine Genehmigung notwendig gewesen wäre. Die Vertreterin der zuständigen Hausverwaltung sagte aus, man habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ein Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung vorliegen würde.

AG verweist auf zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Mieters

In der Urteilsbegründung verwies das Amtsgericht München darauf, dass der Betroffene seit November 2014 verpflichtet gewesen sei, Rechtsrat einzuholen. Er habe es daher ab diesem Zeitpunkt für möglich halten müssen, dass er einen Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München begehen würde und damit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Vor diesem Zeitpunkt habe sich der Mieter nach Auffassung des Gerichts in einem unvermeidbaren Irrtum befunden, da er von Anfang an die Wohnung zur Weitervermietung angemietet habe und auch die Hauseigentümerin und Hausverwaltung das für zulässig hielten. Das Gericht warf ihm daher nur für den Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung vor.

Geldbuße von 4.000 Euro angemessen

Die Höhe der Geldbuße kann nach der Zweckentfremdungssatzung bis zu 50.000 Euro betragen. Das Gericht hielt 4.000 Euro für angemessen. Dabei hat es auch zugrunde gelegt, dass die monatliche Miete für die angemietete Wohnung 3.000 Euro betrug. Auch hat es zu Gunsten berücksichtigt, dass die Wohnung die letzten zwei bis drei Monate leer stand.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 23746 Dokument-Nr. 23746

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