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Eltern können nicht beanspruchen, dass ihre Kinder im Land Berlin durchgehend koedukativ unterrichtet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eltern zweier acht bzw. zwölf Jahre alter Töchter, die eine
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag der Antragsteller zurück. Sie hätten keinen Anspruch auf durchgehend koedukative Erziehung ihrer Kinder. Zwar würden Schülerinnen und Schüler nach dem Berliner Schulgesetz grundsätzlich gemeinsam unterrichtet und erzogen. Sie könnten jedoch zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet und erzogen werden, sofern dies pädagogisch sinnvoll sei und einer zielgerichteten Förderung diene. Wegen der spezifisch pädagogischen Ausrichtung dieser Frage komme der
Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung, den Sportunterricht zeitweise nach Geschlechtern getrennt zu unterrichten, nicht zu beanstanden. In der schulpädagogischen Theorie werde über Vorzüge und Nachteile monoedukativer Erziehung bis heute kontrovers diskutiert. Da sich aber bislang keine einheitliche, unangefochtene Lehrauffassung über ihre pädagogische Wertigkeit herausgebildet habe, sei ein koedukatives Unterrichtssystem nicht zwingend. Dass die Antragsteller eine andere pädagogische Auffassung verträten, verschaffe ihnen keinen Anspruch darauf, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 16373
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