kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Grundsätzlich kann ein Jungengymnasium als staatlich anerkannte Ersatzschule genehmigt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Berufungsverfahren entschieden.
Im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das beklagte Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die
Für die öffentlichen Schulen sehe das Brandenburgische
Die Berufung des Ministeriums blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Berlin-Brandenburg_OVG-3-B-2409_OVG-Berlin-Brandenburg-Jungengymnasium-grundsaetzlich-genehmigungsfaehig~N12249
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 12249
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.