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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2014
VG 3 L 328.14 -

Schulverweis nach "Vergeltungsaktion" gerechtfertigt

Schriftlicher Verweis, Ausschluss vom Unterricht oder Umsetzung in Parallelklasse als Maßnahme für Fehlverhalten nicht erfolgversprechend

Wer sich als Schüler an einer gewalttätigen Auseinandersetzung gegen eine Mitschülerin beteiligt, muss mit einer Verweisung auf eine andere Schule rechnen. Dies hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Der 15-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens besuchte bislang die 9. Klasse eines Gymnasiums in Berlin-Mitte. Im Januar 2014 schlug und trat er - gemeinsam mit mehreren Mitschülern - in einer Unterrichtspause auf eine damals 14-jährige Mitschülerin ein und schleifte das dann am Boden liegende Mädchen vor den Augen der anderen Mitschüler durch den Klassenraum. Bei der Schülerin wurden erhebliche Verletzungen festgestellt. Der Antragsteller wandte sich in einem Eilverfahren gegen die von der Klassenkonferenz ausgesprochene Entscheidung, ihn in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.

Verhalten des Schülers kann nicht als Affektreaktion gewertet werden

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Entscheidung im Eilverfahren. Das Verhalten des Antragstellers rechtfertige die Annahme, dass er die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit in erheblichem Maße beeinträchtigt habe. Mildere Mittel, etwa ein schriftlicher Verweis, ein Ausschluss vom Unterricht oder die Umsetzung in eine Parallelklasse, versprächen ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg, um seinem Fehlverhalten wirksam zu begegnen. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Mitschülerin habe das Verhalten selbst provoziert. Zwar habe diese ihm - wohl aus Versehen - in einer vorangehenden Hofpause bei einer Schneeballschlacht einen Stein ins Gesicht geworfen. Weil sich dieser Vorfall aber bereits Stunden vorher ereignet habe und Gegenstand klärender Gespräche zwischen allen Beteiligten und Lehrkräften gewesen sei, könne von einer Affektreaktion nicht die Rede sein. Vielmehr handele es sich um eine völlig überzogene "Vergeltungsaktion", die der Antragsteller offenbar auch jetzt noch mit seiner Wertung meine rechtfertigen zu können, die Entschuldigung der Mitschülerin sei nicht ernsthaft gewesen.

Gewaltbereitschaft des Schülers stellt sich deutlich gegen Unterrichts- und Erziehungsarbeit

Wer als Schüler in der Schulöffentlichkeit eine derartige Gewaltbereitschaft demonstriere, erweise sich als nicht aufgeschlossen gegenüber der auf Gewaltlosigkeit und auf verantwortungsbewusstes und soziales Handeln ausgerichteten Unterrichts- und Erziehungsarbeit; er erschwere zudem die Verwirklichung dieser Ziele in Bezug auf seine Mitschüler. Bleibe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, büße die Schule die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit ein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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