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Ein Schüler, der sich an einer gewalttätigen Prügelei beteiligt, muss Schulordnungsmaßnahmen auch dann hinnehmen, wenn die Tat von anderen provoziert wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Verfahren war es im Dezember 2012 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern eines Gymnasiums in Berlin-Charlottenburg gekommen, nachdem einer von ihnen geäußert hatte, er habe Läuse in den Haaren des anderen gesichtet. Der so Gehänselte fühlte sich hierdurch provoziert und in seiner Ehre verletzt. Die anschließende Prügelei, deren Verlauf nicht mehr rekonstruierbar war, führte u.a. zu einer Prellung am Kopf des Gehänselten und zu Nasenbluten. Die Klassenkonferenz verhängte beiden Schülern gegenüber einen schriftlichen Verweis und gab ihnen als Ordnungsmaßnahme jeweils den Besuch der schulinternen Mediation auf. Hiergegen wandten sich die Eltern des Gehänselten mit ihrer Klage mit der Begründung, ihr Sohn werde schon länger gemobbt; daher habe er sich verteidigen müssen. Es sei ungerecht, ihn als Mobbingopfer dafür zu bestrafen, dass er sich gegen einen körperlichen Angriff verteidigt habe.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die Klassenkonferenz habe die angegriffene Ordnungsmaßnahme im Einklang mit dem Berliner Schulgesetz getroffen. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 17747
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