wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 10.08.2022
M 3 S 22.3412 -

Beschmieren einer schulischen Toilette mit antisemitischen Parolen rechtfertigt Entlassung des Schülers von der Schule

Entlassung von Schule auch bei Verunstaltung der Toilette einer anderen Schule

Beschmiert ein Schüler die Toilette einer Schule mit antisemitischen Parolen, so rechtfertigt dies seine Entlassung von der Schule. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schüler die Toilette seiner Schule oder einer anderen Schule beschmiert. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Schüler der 8. Jahrgangsstufe einer Realschule in Bayern hatte im Januar 2022 die Toilette eines benachbarten Gymnasiums großflächig mit antisemitischen Parolen beschriftet. Er wurde aufgrund dessen von der Schule entlassen. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Schüler schon mehrmals wegen Fehlerverhaltens aufgefallen war, wie zum Beispiel Diebstahl, Fälschen der Unterschrift eines Elternteils, Schwänzen oder Unterrichtstörung. Gegen die Entlassung legte der Schüler Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz.

Rechtmäßigkeit der Entlassung von der Schule

Das Verwaltungsgericht München entschied gegen den Schüler. Die Entlassung von der Schule gemäß Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG sei rechtmäßig. Zwar habe die Schule eine harte Maßnahme gewählt, jedoch einen angemessenen Maßstab angelegt und dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Die großflächige Verunstaltung der Toilette stelle an sich bereits ein schweres Fehlverhalten dar. Erschwerend komme der Inhalt der Parolen hinzu. Zudem handele es sich um ein wiederholtes Fehlverhalten.

Entlassung von Schule auch bei Verunstaltung der Toilette einer anderen Schule

Dass der Schüler nicht die Toilette seiner eigenen Schule, sondern einer anderen Schule beschmiert hatte, sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts unerheblich. Nach Art. 56 Abs. 4 Satz 5 BayEUG haben Schüler alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Zudem sei eine negative Rückwirkung auf den eigenen Schulalltag anzunehmen, wenn Schüler der eigenen Schule durch Fehlverhalten an anderen Schulen auffallen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2022
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Muenchen_M-3-S-223412_Beschmieren-einer-schulischen-Toilette-mit-antisemitischen-Parolen-rechtfertigt-Entlassung-des-Schuelers-von-der-Schule.news32211.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32211 Dokument-Nr. 32211

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.