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Die Bezeichnung einer Dauerwerbesendung im Fernsehen mit dem Begriff "Promotion" stellt keine hinreichend deutliche Kennzeichnung im Sinne von § 7 Abs. 5 RStV dar. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Kennzeichnung einer
Der Sender hatte argumentiert, der Schriftzug "Promotion" stelle eine hinreichende Kennzeichnung der
Die 27. Kammer folgte dieser Argumentation nicht. Sie sah den Schriftzug "Promotion" nicht als hinreichend eindeutige, klare und unmissverständliche Kennzeichnung einer
Dem Sender ist damit vorläufig bis zur Entscheidung über die noch anhängige Klage (VG 27 A 34.08) untersagt, Dauerwerbesendungen mit dem Schriftzug "Promotion" zu kennzeichnen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Berlin vom 02.06.2008
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Dokument-Nr. 6146
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