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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.06.2010
VG 26 A 205.08 -

VG Berlin: Grundschullehrer hat keinen Anspruch auf Raucherzimmer

Grundrechte der Nichtraucher und staatlicher Erziehungsauftrag haben Vorrang vor allgemeiner Handlungsfreiheit der Raucher

Ein Lehrer, der im Dienst rauchen will, muss dafür das Schulgelände verlassen. Er hat keinen Anspruch auf ein extra für ihn eingerichtetes Raucherzimmer. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines Berliner Grundschullehrers abgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls – ein Lehrer einer Berliner Grundschule – hatte argumentiert, ein generelles Rauchverbot stelle eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Einschränkung seiner Freiheitsrechte dar. Der Verweis auf die Möglichkeit, außerhalb des Schulgeländes zu rauchen, sei mit seiner Vorbildfunktion für die Schüler nicht zu vereinbaren. Durch die Einrichtung eines Raucherzimmers würden Dritte nicht beeinträchtigt.

Ausnahmsloses Rauchverbot auf Schulgelände verstößt nicht gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das Verwaltungsgericht Berlin hielt dem Kläger entgegen, dass nach einer Änderung des Berliner Schulgesetzes im Jahr 2005 das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ausnahmslos untersagt ist. Der Berliner Landesgesetzgeber habe damit nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Das Rauchverbot diene zum einen dem Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens. Zum anderen solle es verhindern, dass rauchende Lehrer auf dem Schulgelände ein negatives Vorbild abgeben. Die Grundrechte der Nichtraucher auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie der staatliche Erziehungsauftrag hätten in diesem Fall Vorrang vor der allgemeinen Handlungsfreiheit der Raucher.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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