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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2010
15 ZB 09.2841 -

Bayerischer VGH: Kein Raucherraum für Soldaten

Dienstherr nicht zur Förderung gesundheitsschädigendes Verhalten verpflichtet um Erkältungskrankheiten zu verhindern

Ein Hauptfeldwebel der Bundeswehr hat nicht unbedingt einen Anspruch auf die Einrichtung eines Raucherraums am dienstlichen Standort. Die Zurverfügungstellung eines solchen Raumes liegt im Ermessen des Dienstherrn (hier der Bundesrepublik Deutschland). Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall scheiterte ein Hauptfeldwebel der Bundeswehr mit seiner Klage auf Einrichtung eines Raucherraums am dienstlichen Standort.

Rauchen im Freien: Erkältungen können durch entsprechende Kleidung oder die Minimierung der Aufenthalte im Freien vermieden werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass ein generelles Rauchverbot, das nur das Rauchen im Freien erlaube, verhältnismäßig sei. Der Dienstherr sei weder vor dem Hintergrund des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit noch aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, einen Raucherraum zur Verfügung zu stellen und damit ein gesundheitsschädigendes Verhalten zu fördern, nur um Erkältungskrankheiten zu verhindern. Diesem Risiko könne sich der betroffene Soldat ohne weiteres durch die Wahl entsprechender Kleidung oder die Minimierung der Aufenthalte im Freien entziehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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