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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29.11.2018
VG 24 L 466.18 -

Amerikanische Faulbrut: Imker muss Bienenvölker töten

Behörde darf gemäß Bienen­seuchen­verordnung Tötung seuchenkranker Bienenvölker anordnen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Berliner Hobby-Imker einer amtstierärztlichen Anordnung zur Tötung von acht Bienenvölkern Folge leisten muss, da bei den Tieren die Amerikanische Faulbrut (Paeniebacillus larvae) festgestellt wurde.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens hält Bienen. Bei zweien seiner insgesamt zehn Völker war im November die sogenannte die Amerikanische Faulbrut (Paeniebacillus larvae) festgestellt worden. Darauf ordnete der zuständige Amtstierarzt die Tötung aller Völker an. Der Antragsteller kam der Anordnung nur insoweit nach, als er zwei Bienenvölker abschwefelte. Im Übrigen wandte er sich an das Gericht, da die Anordnung bezüglich der nicht befallenen Bienen seiner Ansicht nach unverhältnismäßig sei.

Maßnahmen zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut müssen ganzes Volk und damit im Zusammenhang stehenden Bienenstand des Imkers umfassen

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Nach der Bienenseuchenverordnung dürfe die zuständige Behörde grundsätzlich die Tötung seuchenkranker Bienenvölker anordnen. Sie könne hiervon nur absehen und die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten sei. Dies sei hier nicht der Fall. Maßnahmen zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut müssten stets das ganze Volk und den damit im Zusammenhang stehenden Bienenstand des Imkers umfassen, sofern diese - wie hier - eine epidemiologische Einheit bildeten. Sei die Amerikanische Faulbrut in einem Volk amtlich festgestellt, gälten alle Völker des Bienenstandes im Hinblick auf die Bekämpfungsmaßnahmen als seuchenkrank. Da die "Bienenwohnungen" (Beuten) hier in einem Abstand von nur etwa 10-20 cm stünden, sei eine Übertragung des Erregers nicht nur möglich, sondern sogar sehr wahrscheinlich. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, weil es kein milderes Mittel zur Bekämpfung der Gefahr gebe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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