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Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel u.a. auf Kartoffeln dürfen bereits dann nicht mehr angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass Bienen innerhalb des Wirkungszeitraums des Mittels zwecks Nahrungssuche die behandelten Pflanzen anfliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hat im Landkreis Celle einen landwirtschaftlichen Betrieb und baut
Wegen des von ihr bejahten, als fahrlässig eingestuften Verstoßes hat die Beklagte die dem Kläger gewährten
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich nunmehr der Ansicht der Beklagten angeschlossen, die Urteile des Verwaltungsgerichts geändert und die Klagen gegen die Kürzung abgewiesen. Das von der Beklagten vertretene Begriffsverständnis ist danach vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der
Da nach den Feststellungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Kartoffelpflanzen des Klägers Ende Juli 2006 tatsächlich stark mit Blattläusen befallen waren und sich
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16560
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