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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 28.11.2017
34 C 146/16 -

Haftung eines Imkers: Schadens­ersatz­anspruch aufgrund Bienenstichs setzt Möglichkeit der Abwehr des Bienen-Flugs als Eigentums­beeinträchti­gung voraus

Bienenhaltung im ländlichen Bereich als ortsüblich und unwesentliche Beeinträchtigung anzusehen

Der Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Imker aufgrund eines Bienenstichs setzt voraus, dass der Geschädigte den Bienen-Flug als Eigentums­beeinträchti­gung nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehren kann. Eine Bienenhaltung im ländlichen Bereich ist als ortsübliche und unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 BGB anzusehen und somit von einem Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Landwirt im April 2016 auf einem Grundstück in einem ländlichen Dorf von einer Biene gestochen als er Schafsmist abladen wollte. Aufgrund des Bienenstichs und einer allergischen Reaktion schwoll sein Gesicht so stark an, dass die Schwellungen erhebliche Schmerzen verursachten. Auf dem benachbarten Grundstück in etwa 20 bis 30 m Entfernung unterhielt ein Imker ein Bienenvolk. Der gestochene Landwirt behauptete, dass eine dieser Bienen den Stich verursacht habe und klagte daher gegen den Imker auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 300 EUR.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Bienenstichs

Das Amtsgericht Brandenburg entschied gegen den Landwirt. Ihm stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 833 Satz 1 BGB zu. Zwar könne ein Bienenstich unter die Tierhalterhaftung fallen. Zudem handele es sich bei Bienen nicht um "Haustiere", so dass die Haftungsbeschränkung aus § 833 Satz 2 BGB nicht greife. Jedoch müsse die Einwirkung durch das Bienen-Volk auch rechtswidrig sein. Dies sei nicht der Fall, wenn die Einwirkungen durch die Bienen auf das Grundstück nicht als Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB abgewehrt werden können.

Bienenhaltung im ländlichen Bereich als ortsüblich und unwesentliche Beeinträchtigung anzusehen

Der Landwirt könne die Einwirkung durch die Bienen des Imkers nach Ansicht des Amtsgerichts gemäß § 1004 Abs. 2 BGB nicht abwehren. Vielmehr sei er gemäß § 906 BGB zur Duldung verpflichtet. Die Bienenhaltung des Imkers in einer kleinen Gemeinde im ländlichen Bereich sei ortsüblich und nicht als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen. Wenn eine Person in einer ländlichen Gemeinde sei, müsse sie auch grundsätzlich mit Bienen rechnen. Im Übrigen sei es dem Imker mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht möglich, das Eindringen seiner Bienen in das Grundstück zu verhindern. Eine bienenfreie Zone mit einem Radius von 2 bis 3 km könne nicht verlangt werden.

Fehlender Beweis des Stichs durch Biene des Imkers

Darüber hinaus habe der Landwirt nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nachweisen können, dass er von einer Biene des Imkers und nicht gegebenenfalls von einer anderen Wild- oder Honigbiene gestochen wurde. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass eine Wildbiene oder eine Biene eines anderen Imkers den Landwirt gestochen hat. So können Bienen in der Regel in einem Radius von ein bis drei Kilometern fliegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2018
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 278Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 278

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