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Der Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Imker aufgrund eines Bienenstichs setzt voraus, dass der Geschädigte den Bienen-Flug als Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehren kann. Eine Bienenhaltung im ländlichen Bereich ist als ortsübliche und unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 BGB anzusehen und somit von einem Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Landwirt im April 2016 auf einem Grundstück in einem ländlichen Dorf von einer Biene gestochen als er Schafsmist abladen wollte. Aufgrund des Bienenstichs und einer allergischen Reaktion schwoll sein Gesicht so stark an, dass die Schwellungen erhebliche Schmerzen verursachten. Auf dem benachbarten Grundstück in etwa 20 bis 30 m Entfernung unterhielt ein
Das Amtsgericht Brandenburg entschied gegen den Landwirt. Ihm stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 833 Satz 1 BGB zu. Zwar könne ein
Der Landwirt könne die Einwirkung durch die
Darüber hinaus habe der Landwirt nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nachweisen können, dass er von einer Biene des Imkers und nicht gegebenenfalls von einer anderen Wild- oder Honigbiene gestochen wurde. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass eine Wildbiene oder eine Biene eines anderen Imkers den Landwirt gestochen hat. So können
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2018
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25973
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