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Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) muss einen Wahlwerbespot der NPD aus Anlass der Berliner Abgeordnetenhauswahl im September nicht ausstrahlen, da der Werbespot den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.
Aus Anlass der Berliner Wahl stellt der rbb den Parteien Sendezeit zur Verfügung. Der Sender hatte sich geweigert, den Spot der
Das Verwaltungsgericht Berlin teilte die Bewertung des rbb. Der Werbefilm erfülle den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Danach wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Dies war hier nach Ansicht der Kammer der Fall.
Die Antragstellerin greife durch den Werbefilm die Menschenwürde der in Berlin lebenden Ausländer, insbesondere der Muslime, an. Dieser Teil der Bevölkerung werde von ihr böswillig verächtlich gemacht, weil suggeriert werde, dass Ausländer stets kriminell seien und rohe Gewalttaten gegen Deutsche begingen. Auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung sei keine andere Bewertung des Werbespots möglich. Die Aussage, Ausländer seien per se Straftäter und damit als der Achtung der übrigen Bürger unwert und unwürdig, erfolge aus ausländerfeindlichen und damit verwerflichen Motiven. Die in dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 12153
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