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Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge der „Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands“ (APPD) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der das ZDF verpflichtet werden soll, ihre Wahlwerbesendung in ungekürzter Fassung zur Ausstrahlung am 12. September um 21.40 Uhr zuzulassen, abgelehnt.
Die erforderliche Folgenabwägung ergebe, dass die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht überwiegen. Das ZDF hat der Beschwerdeführerin zugesichert, am 12. September 2005 zur vorgesehenen Zeit einen von ihr überarbeiteten Film zu senden. Die Beschwerdeführerin habe mithin die Möglichkeit, für sich und ihr Programm zu werben. In Anbetracht dessen erwachse der Beschwerdeführerin kein ins Gewicht fallender Nachteil, wenn ihre Wahlwerbesendung nicht in der ursprünglich beabsichtigten Fassung ausgestrahlt wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 83/05 des BVerfG vom 12.09.2005
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Dokument-Nr. 1629
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