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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2011
OVG 3 S 112.11 -

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt: rbb muss NPD-Wahlwerbespot nicht ausstrahlen

Auch OVG bejaht Erfüllung des Straftatbestands der Volksverhetzung

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg muss einen Wahlwerbespot der NPD aus Anlass der Berliner Abgeordnetenhauswahl nicht ausstrahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der NPD gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.

NPD beruft sich auf Meinungsfreiheit

Das Verwaltungsgericht war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wahlwerbespot den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Volksverhetzung) erfülle, weil er Ausländer mit Straftätern gleichsetze. Dem ist die NPD unter Berufung auf die Meinungsfreiheit mit der Begründung entgegengetreten, dass der Spot lediglich auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Kriminalitätsstatistik sowie darauf hinweise, dass wesentlich mehr Ausländer Straftaten begingen, als der Öffentlichkeit vermittelt werde.

Wahlwerbespot von Verwaltungsgericht zu Recht im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt

Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht habe den Wahlwerbespot zu Recht im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt, aufgrund derer eine Deutung im Sinne der NPD nicht in Betracht komme. Bildabfolge und Textwahl des Spots ließen es nicht zu, die einzelnen Sequenzen lediglich isoliert zu betrachten und zu würdigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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