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Ein Fleischprodukt darf nicht als „Schweinebraten“ bezeichnet werden, wenn es durch Zusammenfügung mehrerer Fleischstücke erzeugt wurde. Die Lebensmittelaufsichtsbehörde hat daher ein von einer Berliner Firma produziertes Fleischerzeugnis zu Recht als irreführend beanstandet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls produziert und vertreibt Fleischerzeugnisse unter der Bezeichnung „Schweinebraten“. Als Rohmaterial verwendet sie Schweinefleischstücke, denen Kochsalzlake injiziert wird. Anschließend wird in einem so genannten „Tumbelvorgang“ die Muskulatur aufgelockert und Eiweiß freigesetzt. Die so vorbehandelten Stücke werden zunächst in Dosen abgefüllt und gegart, wobei die Fleischstücke sich mittels Koagulation des Eiweißes miteinander verbinden. Anschließend wird das Produkt entnommen und in Scheiben aufgeschnitten, die dann bei der Herstellung von Fertiggerichten verschiedener Produzenten Verwendung finden.
Die Lebensmittelüberwachungsbehörden mehrerer Bundesländer hatten die Bezeichnung als „Schweinebraten“ ohne einen Hinweis auf das Zusammenfügen von Fleischstücken als irreführend beanstandet. Das für die Überwachung des Herstellerbetriebes zuständige Bezirksamt hatte wegen dieser Beanstandungen Strafanzeige gegen die Klägerin gestellt. Mit ihrer Feststellungsklage wandte sich die Klägerin gegen die Auffassung der Lebensmittelbehörden.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Ansicht der Lebensmittelaufsicht bestätigt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Irreführung vorliege, sei die Auffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Dieser erwarte bei einem ihm als „Schweinebraten“ offerierten Produkt, gleich ob gebraten oder roh, ein im natürlichen Zusammenhang belassenes und nicht ein durch mechanische und Hitzeeinwirkung aus mehreren Fleischstücken zusammengefügtes Stück Fleisch.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 12441
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