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Die Bezeichnung "Vorderschinken-Erzeugnis" stellt eine Irreführung der Verbraucher dar, wenn unter dieser Bezeichnung ein Produkt vertrieben wird, welches keine Schinkenqualität aufweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls vertreibt an gewerbliche Kunden ein im Ausland hergestelltes Produkt unter der Angabe "Vorderschinken-Erzeugnis, aus Vorderschinkenfleisch geformt, teilweise zerkleinert, grob entfettet, ohne Schwarte, gepökelt, gekocht, nach italienischer Art". Die Stadt Aachen gab der Klägerin mittels Ordnungsverfügung auf, ihr Produkt nicht mehr in Verbindung mit dem Wort "Schinken" in Verkehr zu bringen.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung abgewiesen und erläutert, dass es sowohl nach europäischem Recht als auch nach deutschem Lebensmittelrecht verboten sei,
Die Angabe "Vorderschinken-Erzeugnis" sei eine irreführende Bezeichnung und zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 10173
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