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Die Bezeichnung eines Fleischerzeugnisses als "Putenbrust-Fleischspieß" ist irreführend, wenn das Produkt nicht aus gewachsenen Fleischstücken besteht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Fleischproduzenten aus Baden-Württemberg und Niedersachen gegen lebensmittelrechtliche Beanstandungen dreier Berliner Bezirksämter. Nach Angaben der Hersteller wird das bislang von ihnen als „Putenbrust-Fleischspieß“ bezeichnete Produkt hergestellt, indem zu „Briefmarkenstärke“ zerkleinertes Brustfleisch mit Gewürzen und Zusatzstoffen vermischt und mittels einer Füllmaschine über eine Formplatte geführt und ausgeformt wird; anschließend durchspießt der Holzspieß die Brustfleischmasse, bevor die Marinierung erfolgt. Die Hersteller hatten argumentiert, es sei nicht verboten, Putenbrustfleischspieße aus fein zerkleinertem Brustfleisch zusammenzufügen. Die Veterinärämter hatten die Bezeichnung des Erzeugnisses, das aus zerkleinertem Brustfleisch zusammengefügt ist, als irreführend angesehen, weil der Verbraucher unter einem Fleischspieß ein Produkt verstehe, dass stückiges Fleisch enthalte.
Dem schloss sich das Verwaltungsgericht Berlin unter Berufung auf die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches an. Danach bestehen Geflügelfleischspieße in rohem Zustand mindestens zu zwei Dritteln aus Geflügelfleisch, im Übrigen aus Speck und würzenden Beigaben. Da diese Beschreibung der Geflügelfleischspieße im Unterkapitel „Erzeugnisse aus gestückeltem Fleisch“ eingeordnet sei, gelte auch für Geflügelfleischspieße, dass sie aus gestückeltem Fleisch bestehen müssten. An der Irreführung ändere im Übrigen auch der Hinweis auf der Verpackung nichts, dass das Produkt aus „zum Teil zerkleinertem Fleisch“ hergestellt worden sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin
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