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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2014
VG 13 K 109.12 -

Pausenhofgeräusche von Grundschulkindern sind kein Lärm

Betrieb einer privaten Grundschule ist mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes vereinbar

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Nachbarn die üblicherweise von einer Grundschule ausgehenden Geräusche hinnehmen müssen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandten sich mit ihrer Klage gegen die Erweiterung des Schulbetriebs der an ihre Grundstücke in Berlin-Zehlendorf angrenzenden privaten Grundschule von 100 auf 127 Schüler. Sie befürchteten u.a. eine mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht mehr verträgliche Lärmbelästigung. Sie sind der Auffassung es müsse eine Lärmschutzmauer errichtet und in den Musik- und Gymnastikräumen schallisolierte Fenster eingebaut werden.

Rücksichtslose Lärmimmissionen nicht zu befürchten

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Der erweiterte Schulbetrieb verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Der Betrieb einer privaten Grundschule mit maximal 127 Schülern in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr sei mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht unverträglich. Die Schülerzahl halte sich im Bereich des Ortsüblichen. Rücksichtslose Lärmimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Geräusche von auf dem Pausenhof spielenden Grundschulkindern müssten unabhängig von ihrer Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissionsschutzgesetz hingenommen werden.

Geräuscheinwirkungen von Einrichtungen für Kinder sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen

Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen seien im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen. Der Pausenhof einer Grundschule sei eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er diene wie dieser dem Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein Zurücktreten der geräuschvollen kindlichen Interessen zugunsten des Ruhebedürfnisses der Eigentümer der Nachbargrundstücke rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Im Gegenteil seien die Grundstücke wegen der nahen S-Bahnlinie und auch wegen der seit langem bestehenden Schule durch eine nicht unerhebliche Geräuschvorbelastung geprägt. Der zeitlich begrenzte Schul- und Pausenbetrieb belasse den Eigentümern zudem erhebliche Zeiträume, in denen von dem Schulgrundstück überhaupt keine Geräuschimmissionen ausgingen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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