wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.09.2012
7 K 985/11.KO -

Schulhof darf auch außerhalb der Unterrichtszeiten zum Spielen genutzt werden

Kinderlärm steht unter besonderem Toleranzgebot der Gesellschaft

Der Schulhof einer Ortsgemeinde darf auch außerhalb der Unterrichtszeit zum Spielen genutzt werden, sofern die Nutzung zeitlich geregelt ist, die gesetzlichen Ruhezeiten gewahrt werden und die Lärmimmissionen der Nachbarschaft zuzumuten sind. Kinderlärm als solches steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft und ist als sozialadäquat von der Nachbarschaft hinzunehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

In dem zugrunde liegenden Fall verfügt die Grundschule in der Ortsgemeinde Kirchwald neben dem Gebäude und einer Gymnastikhalle über einen Schulhof, der seit 1997 auch außerhalb der Unterrichtszeit zum Spielen genutzt werden darf. Es wurden ein Tisch und zwei Bänke aufgestellt sowie ein Basketballkorb aufgehängt. Ein Ehepaar, das in der Nachbarschaft lebt, stört schon seit Jahren der Lärm, der durch die Nutzung des Schulhofes am Nachmittag verursacht wird. Im Jahre 2005 ließ die Ortsgemeinde auf dem Schulhof ein Hinweisschild folgenden Inhalts anbringen: "Ballspiele sind außerhalb der Schulzeit nur mit Softbällen erlaubt. Ballspiele sind verboten an Sonn- und Feiertagen, zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr und nach 19.00 Uhr". Auch in der Folgezeit machten die Kläger immer wieder Störungen ihrer Wohnruhe geltend und erhoben schließlich beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage um sicherzustellen, dass bei der Nutzung des Schulhofes die für Lärmimmissionen in einem Wohngebiet zulässigen Grenzwerte eingehalten werden und der Schulhof nicht als Parkplatz bei Veranstaltungen genutzt wird.

Lärmimmissionen durch außerschulische Nutzung des Schulhofes für Nachbarn zumutbar

Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Die derzeit vom Schulhof der Grundschule in Kirchwald ausgehenden Lärmimmissionen, die durch die außerschulische Nutzung entstünden, seien dem Ehepaar zumutbar. Die Ortsgemeinde Kirchwald habe die Nutzung des Schulhofes für Ballspiele außerhalb der Schulzeit dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechend nachbarverträglich geregelt. Sie habe insbesondere die Zeiten, an denen der Platz genutzt werden dürfe, in vertretbarer Weise festgelegt. Würden diese Maßgaben eingehalten, seien keinerlei erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten. Dabei sei der Kinderlärm als solcher auszublenden; er stehe grundsätzlich unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft und sei als sozialadäquat von der Nachbarschaft hinzunehmen. Ein eventueller Missbrauch des Schulhofes könne der Kommune nicht zugerechnet werden. Die Ortsgemeinde sei nicht verantwortlich für Trinkgelage auf dem Schulhof oder wenn Dritte Bälle gegen den Rollladen des Wohnzimmerfensters der Kläger werfen. Ferner habe das Gericht angesichts vorgelegter Belegungspläne keinen Grund anzunehmen, der Schulhof werde als Parkplatz bei Veranstaltungen in der Gymnastikhalle übermäßig genutzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Koblenz_7-K-98511KO_Schulhof-darf-auch-ausserhalb-der-Unterrichtszeiten-zum-Spielen-genutzt-werden~N14399

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14399 Dokument-Nr. 14399

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.