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Sofern für Radfahrer im Straßenverkehr keine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende Gefahrenlage besteht, liegt keine Notwendigkeit zur Anordnung der Radwegebenutzungspflicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 237) im Bereich der Marchstraße zwischen Fraunhoferstraße und Ernst-Reuter-Platz in Berlin. Er meinte, es fehle an der erforderlichen Gefahrenlage. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass die Radwegebenutzungspflicht im
Das Verwaltungsgericht Berlin hob die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht auf. Die nach der Straßenverkehrsordnung hierfür erforderliche, auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende Gefahrenlage bestehe hier nicht. Sie sei zwar für den Ernst-Reuter-Platz selbst wegen der dortigen Verkehrsbelastung (30.000 bis 40.000 Kraftfahrzeuge in 24 Stunden) ohne Weiteres zu bejahen, gelte aber nicht im Bereich der Marchstraße zwischen Fraunhoferstraße und Ernst-Reuter-Platz.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 14231
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