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Wer wegen der Ummeldung seines Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk eine Gebühr entrichten muss, ist darüber hinaus nicht zur Zahlung einer weiteren Gebühr für die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung verpflichtet. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ließ im Januar 2012 seinen bislang in Hamburg zugelassenen
Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Kläger Recht. Der Gebührentatbestand Nr. 225 der Anlage zur GebOSt sei nicht einschlägig. Zwar sehe die Anlage für die Ausfertigung der nationalen Fahrzeugpapiere eine Gebühr vor. Diese könne aber bei einer Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk nicht zusätzlich erhoben werden. Der Kläger kann vom beklagten Land nun die Rückzahlung von 10,20 Euro verlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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