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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.11.2013
VG 11 K 478.12 -

Keine doppelte Gebühr für Umschreibung eines PKW nach Umzug

Bei Umschreibung eines Fahrzeugs aus anderem Zulassungsbezirk darf keine zusätzliche Gebühr für Neuausstellung einer Zulassungs­bescheinigung erhoben werden

Wer wegen der Ummeldung seines Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk eine Gebühr entrichten muss, ist darüber hinaus nicht zur Zahlung einer weiteren Gebühr für die Neuausstellung einer Zulassungs­bescheinigung verpflichtet. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ließ im Januar 2012 seinen bislang in Hamburg zugelassenen PKW nach Berlin umschreiben. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten stellte ihm daraufhin Gebühren in Höhe von insgesamt 48,60 Euro in Rechnung. Die Behörde forderte unter anderem eine Gebühr auf der Grundlage der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) für die "Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk" (Nr. 221.2) und eine zweite Gebühr für die "Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II" (Nr. 225). Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Einwand, die zweite Gebühr sei in der ersten enthalten.

Kläger kann Gebühr für Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung erstattet verlangen

Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Kläger Recht. Der Gebührentatbestand Nr. 225 der Anlage zur GebOSt sei nicht einschlägig. Zwar sehe die Anlage für die Ausfertigung der nationalen Fahrzeugpapiere eine Gebühr vor. Diese könne aber bei einer Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk nicht zusätzlich erhoben werden. Der Kläger kann vom beklagten Land nun die Rückzahlung von 10,20 Euro verlangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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