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Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs darf von der Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Girokonto des Fahrzeughalters abhängig gemacht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und ließ die Berufung des Klägers gegen ein gleich lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Trier nicht zu.
Die Versagung der Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Falle der Verweigerung der Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer verstoße nicht gegen die vom Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Der Eingriff in dieses Grundrecht sei für einen Fahrzeughalter, der - wie der Kläger - über ein Girokonto verfüge, nicht unverhältnismäßig belastend. Eine Einzugsermächtigung sei im Vergleich zur Ausstellung einer Überweisung oder zur Barzahlung nicht mit höherem Aufwand verbunden.
Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die geforderte Einzugsermächtigung neben der Vermeidung von Steuerrückständen auch der Verwaltungsvereinfachung und damit dem Interesse aller Bürger an der Einsparung von Kosten diene, so das Oberverwaltungsgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2005
Quelle: Pressemiteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.09.2005
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Dokument-Nr. 966
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