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Mit der Zuteilung eines Kurzzeit-(Überführungs-)Kennzeichens ist keine Erstzulassung des betreffenden Fahrzeuges verbunden. Das musste kürzlich die Klägerin in einem vom Bundesfinanzhof in letzter Instanz entschiedenen Fall erfahren.
Sie hatte Ende 1999 einen schadstoffreduzierten PKW gekauft, für den eine befristete Befreiung von der Kfz-Steuer hätte gewährt werden können, wenn der Wagen vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden wäre. Tatsächlich wurde der Wagen jedoch erst am 3. Januar 2000 regulär zum Verkehr zugelassen, und das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerbefreiung ab. Die Klägerin sah dies anders: Sie hatte im Dezember 1999 ein Kurzzeitkennzeichen für ihren Wagen erhalten, um damit in der Zeit vom 7.-11. Dezember 1999 Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Damit sei ihr Fahrzeug rechtzeitig vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden, und ihr stehe die beantragte Steuerbefreiung zu.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht: Eine erstmalige Zulassung zum Verkehr liege nur vor, wenn das betreffende Fahrzeug von der Zulassungsbehörde allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden sei. Diese Voraussetzung sei bei der Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens nicht erfüllt, denn dieses Kennzeichen berechtige nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Jede andere Benutzung des Fahrzeugs sei widerrechtlich und werde als Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung mit einem Bußgeld geahndet. Die Bedeutung des Begriffs der Erstzulassung sah das Gericht im Wesentlichen darin, dass das Datum der Erstzulassung im Verkehrsrecht häufig als Stichtag herangezogen werde, wenn es darum gehe, dass einerseits neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge bestimmte umwelt- oder sicherheitsbezogene Regelungen erfüllen müssten und andererseits Besitzern von Altfahrzeugen eine aufwändige und kostspielige Nachrüstung erspart werden solle. Diesen Schutz verdienten jedoch nur Altfahrzeuge, die vor dem jeweiligen Stichtag allgemein und sachlich unbeschränkt zum Verkehr zugelassen gewesen seien, während den Besitzern anderer Fahrzeuge zugemutet werden könne, ihre Fahrzeuge an die geltenden Bestimmungen anzupassen. wenn sie diese im öffentlichen Verkehr benutzen wollten.
Eine ganz ähnliche Zielrichtung machte der Bundesfinanzof auch im Kfz-Steuerrecht aus: Hier sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, das frühzeitige In-Verkehr-Bringen schadstoffarmer Fahrzeuge zu fördern und dabei die Förderung möglichst auf die beste am Markt verfügbare Technik zu konzentrieren. Dabei könne das Ziel des Gesetzgebers, Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß durch umweltschonendere zu ersetzen, nur erreicht werden, wenn die neu in den Verkehr kommenden Wagen allgemein und sachlich unbeschränkt zum Verkehr zugelassen würden. Ein Fahrzeug, mit dem lediglich Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden durften, genüge dem Förderzweck daher nicht.
KraftStG § 2 Abs. 2, § 3 b Abs. 1
StVZO § 18, § 23, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 4, § 72 Abs. 2
FRV § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1
IntKfzV § 7 Abs. 2 Nr. 4
1. Der Begriff der "erstmaligen Zulassung" im Kraftfahrzeugsteuerrecht ist ein Begriff des Verkehrsrechts; seine Auslegung richtet sich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften.
2. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist.
3. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug begründet keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs i.S. von § 3 b Abs. 1 Satz 3 KraftStG.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/06 des BFH vom 12.07.2006
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