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Wer sich als Jäger vor der Abgabe eines Schusses nicht über das Tier vergewissert hat, das er schießen will, ist waffenrechtlich unzuverlässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls hatte bei der Jagd im August 2012 ein Islandpony mit einem Wildschwein verwechselt und das
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Waffenbehörde. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Es gehöre zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen bei der Jagd, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben dürfe, wenn er sich über das Tier, das er beschieße, vergewissert habe. Der Jäger müsse daher das Tier vor Schussabgabe jedenfalls nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand bestimmen. Ansonsten verbiete jede noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit den Schuss. Der Antragsteller habe gegen diese grundlegende Pflicht der Jagdausübung in erheblicher Weise verstoßen, und es hätten auch keine Umstände vorgelegen, die die Jagdsituation als kompliziert erscheinen ließen. Zudem habe der Antragsteller damit rechnen müssen, in seinem in der Nähe eines Pferdehofes gelegenen Jagdbereich einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 17113
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