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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23.08.2012
5 K 504/12.NW -

Hund statt Wildschwein erschossen – Jäger darf Waffenbesitzkarte trotzdem behalten

Einmaliges fahrlässiges Fehlverhalten lässt nicht auf künftiges missbräuchliches oder leichtfertiges Handeln schließen

Die von einer Kreisverwaltung gegenüber einem Jäger, der im Wald einen Hund mit einem Wildschwein verwechselt und diesen niedergeschossen hatte, verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt. Nach Auffassung des Gerichts lasse ein einmaliges fahrlässiges Fehlverhalten nicht auf einen künftigen missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgang mit Waffen oder Munition schließen.

Im zugrunde liegenden Fall erschoss im November 2009 ein Jäger aus dem Landkreis Kaiserslautern auf einem Waldweg in Weilerbach den Hund eines Spaziergängers. Deshalb wurde ihm vom Amtsgericht Kaiserslautern wegen fahrlässiger Tötung des Hundes eine Geldbuße von 1.300 Euro auferlegt. Darüber hinaus entzog ihm die Kreisverwaltung Kaiserslautern die Waffenbesitzkarte wegen „waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit“.

Jäger hält Hund in der Dunkelheit für ein Wildschwein

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt und führte zur Begründung aus, er sei sich an dem Novemberabend 2009 gegen 21 Uhr sicher gewesen, auf ein Wildschwein zu schießen. Dies könne ein zweiter Jäger bestätigen, der an diesem Abend zusammen mit ihm im Wald gewesen sei. Der Hund sei entgegen der Darstellung des Hundebesitzers nicht angeleint gewesen.

Zeuge bestätigt Aussage des Jägers einen unangeleinten Hund für ein Wildschwein gehalten zu haben

Die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt führten Anfang August 2012 eine Beweisaufnahme durch und hörten den zweiten Jäger zu dem Vorfall an. Dieser gab an, sie hätten ein Tier auf dem Waldweg mehrfach hin- und herwechseln sehen. Sie seien beide davon ausgegangen, dass es sich bei dem Tier um ein Wildschwein gehandelt habe. Der Hund sei nicht angeleint gewesen. Als der Kläger geschossen habe, sei ein ausreichender Kugelfang gegeben gewesen.

VG hebt Entzug der Waffenbesitzkarte auf – Unglücklicher Vorfall wird Jäger zur Lehre dienen

Das Verwaltungsgericht gab der Klage letztlich statt und hob den Entzug der Waffenbesitzkarte auf. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich aus dem einmaligen fahrlässigen Fehlverhalten nicht darauf schließen, der Jäger werde in Zukunft Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden und sei deshalb waffenrechtlich unzuverlässig. Dieser unglückliche Vorfall werde dem Kläger vielmehr zur Lehre dienen, künftig bei der Jagd besonders vorsichtig zu sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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