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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11.01.2016
VG 1 K 136.14 -

Bezirksamt muss kostümiertem NVA-Soldaten am Potsdamer Platz keine Sonder­nutzungs­erlaubnis erteilen

Ansehen und Attraktivität des historisch bedeutsamen Ortes kann durch Zulassung der Sondernutzungen geschädigt werden

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Bezirksamt Mitte von Berlin die Sondernutzungen auf dem Potsdamer Platz deutlich beschränken darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens stellte sich im Rahmen eines von ihm selbst als "Potsdamer Platz - Erlebte Geschichte" bezeichneten Projekts wie ein ehemaliger DDR-Grenzsoldat uniformiert vor ein Mauersegment am Potsdamer Platz. Derart kostümiert, ließ er sich mit Touristen fotografieren und teilte nachgemachte Visa-Stempel der ehemaligen DDR gegen "eine Spende in Höhe von 2,- bis 3,- Euro" aus. Den hierfür gestellten Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis lehnte das Bezirksamt Mitte von Berlin ab. Die Tätigkeit des Klägers sei gewerblicher Natur und an der gewünschten Stelle nicht genehmigungsfähig. Der Potsdamer Platz solle als Areal von herausragender städtebaulicher und touristischer Bedeutung interessierten Betrachtern möglichst unverfälscht erhalten bleiben. Als Ort der Erinnerung an die Berliner Mauer habe das Land Berlin ein umfangreiches Gedenkkonzept erstellt; Nutzungen wie diejenige des Klägers seien darin nicht vorgesehen. Die hiergegen gerichtete Klage begründete der Kläger damit, dass sich seine Nutzung in das Konzept des Landes Berlin einfüge. Zudem handele es sich um eine künstlerische Aufführung, die genehmigungsfrei sei.

Tätigkeit des Klägers kann nicht als Kunst bewertet werden

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die Versagung der straßenrechtlichen Erlaubnis sei nicht zu beanstanden. Nach der gesetzlichen Konzeption hätten die jeweiligen Bezirksämter des Landes Berlin einen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der öffentlichen Interessen, die bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen berücksichtigt werden dürften. Die hier angeführten städtebaulichen Versagungsgründe seien ebenso wie das Anliegen eines respektvollen Gedenkens an die deutsche Teilung anerkannte öffentliche Interessen. Die Behörde habe ohne Ermessensfehler angenommen, dass das Ansehen und die Attraktivität des historisch bedeutsamen Ortes durch Zulassung derartiger Sondernutzungen geschädigt werden könne. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht als Kunst zu bewerten. Vergleichbare andere Nutzungen habe das Bezirksamt ebenso wenig genehmigt, so dass die Verwaltungspraxis auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung trage.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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