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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.07.2014
6 K 1807/13.F -

Verweigerte Sonder­nutzungs­erlaubnis für Straßenmusiker auf der Frankfurter Zeil rechtmäßig

Magistratsbeschluss aus dem Jahr 2007 schließt Erteilung einer Sonder­nutzungs­erlaubnis für Flächen im Innenstadtbereich generell aus

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Ablehnung der Erteilung einer Sonder­nutzungs­erlaubnis für straßenmusikalische Darbietungen mit einem elektronischen Piano auf der Zeil in Frankfurt am Main rechtmäßig ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Musiker, der auf öffentlichen Straßen und Flächen musikalische Darbietungen anbietet. Hierzu benutzt er einen elektronisch verstärkten Flügel, der auf einem mit Rollen ausgestatteten Anhänger befestigt ist. Auf diese Weise kann er mit einem gewissen Aufwand den Flügel zu dem vorgesehenen Ort der Darbietungen transportieren. Der Kläger wollte auf der Zeil im Bereich zwischen Liebfrauenstraße und Konstablerwache Musik machen und begehrte zu diesem Zweck die Sondernutzungserlaubnis, die ihm die beklagte Stadt Frankfurt am Main verweigert hat.

Magistratsbeschluss sieht für Flächen im Innenstadtbereich keine Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen vor

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist das Verwaltungsgericht auf den Magistratsbeschluss aus dem Jahr 2007, der für den Bereich der neu hergestellten Flächen im Innenstadtbereich - wozu die Straßenzüge Liebfrauenberg und Konstablerwache zählen -, keine Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen vorsieht.

Behörde durfte private Interessen des Klägers gegenüber öffentlichen Interessen an ungestörter Abwicklung des Straßenverkehrs geringer bewerten

Das Gericht führt aus, dass im Rahmen der hier zu treffenden Ermessensentscheidung die Behörde in nicht zu beanstandender Art und Weise das private Interesse des Klägers an einer über den allgemeinen Gebrauch hinausgehenden besonderen Nutzung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der ungestörten Abwicklung des Straßenverkehrs geringer bewertet habe. Neben zentralen straßenrechtlichen Erwägungen dürften auch bauplanerische, baupflegerische und baugestalterische Gesichtspunkte einbezogen werden. In nicht zu beanstandender Art und Weise habe die Beklagte auf die Verkehrsbedeutung der Zeil zwischen Liebfrauenstraße und Konstablerwache hingewiesen. Aus diesem Grund sei auch der Magistratsbeschluss im Jahr 2007 ergangen.

Ausnahme für Sondernutzungsgenehmigung musste nicht in Betracht gezogen werden

Zu Recht habe die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass für den Kläger eine Ausnahme nicht in Betracht zu ziehen sei. Ansonsten könnte auch jeder andere Straßenmusiker, der im vergleichbaren Umfang eine Sondernutzungserlaubnis begehre, im Wege der Gleichbehandlung für sich das gleiche Recht in Anspruch nehmen. Dann könnte die Frankfurter Zeil - wenn auch zeitlich und örtlich beschränkt -, auf Dauer mit Sondernutzungen versehen sein, die große Menschenansammlung hervorrufen und damit den freien Straßenverkehr behindern könnten.

Besonderheit der musikalischen Darbietung nicht erkennbar

Das vom Kläger vorgebrachte Argument, dass seine musikalischen Darbietungen Besonderheiten aufwiesen, die eine Vergleichbarkeit mit anderen Darstellern verbieten würden, überzeugte das Gericht nicht. Es konnte nicht erkennen, dass die straßenmusikalischen Betätigungen des Klägers sich von denjenigen anderer Interessenten, die im gleichen Umfang Musik machen wollten, unterschieden. Die Klage blieb daher erfolglos

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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