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Für einen religiösen Verkaufs- und Infostand muss keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt werden, wenn der Gemeingebrauch der Straße durch deren Benutzung nicht beeinträchtigt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Im hier zugrunde liegenden Fall schloss die Straßenbauverwaltung des Landes mit der Vereinigung der Benediktiner des Klosters Maria Laach im Jahr 2010 eine als Pachtvertrag bezeichnete Vereinbarung, die der Klosterbruderschaft die Benutzung der Unterführung der L 113 gestattet. Diese Unterführung wurde errichtet, um die Sicherheit des Fußgängerverkehrs zu gewährleisten. Sie wird insbesondere von Besuchern benutzt, die ihr Fahrzeug auf einem privaten Großparkplatz abstellen und von dort die Klosteranlagen aufsuchen. Nach Meinungsverschiedenheiten zwischen der Vereinigung der Benediktiner und dem Kläger bat dieser im April 2013 die Straßenbauverwaltung, ihm für die Monate Mai bis Dezember 2013 eine
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe im Jahr 2013 keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 18707
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