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Ragt der Pflanzenbewuchs von einem Grundstück in den öffentlichen Straßenraum hinein, so dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist, kann die Behörde den Rückschnitt der Pflanzen anordnen. Diese Verpflichtung gilt auch während der Schonzeit des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG. Dies hat Verwaltungsgericht Augsburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid von März 2021 wurde die Eigentümerin eines in Bayern liegenden Grundstücks zum
Das Verwaltungsgericht Augsburg entschied gegen die Klägerin. Die Anordnung zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31731
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