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Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 15.03.2022
Au 8 K 22.130 -

Keine Unmöglichkeit einer behördlichen Rück­schnitt­verpflichtung wegen Schonzeit

Grund­stücks­eigen­tümerin muss in öffentlichen Straßenraum hereinragende Pflanzen stutzen

Ragt der Pflanzenbewuchs von einem Grundstück in den öffentlichen Straßenraum hinein, so dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist, kann die Behörde den Rückschnitt der Pflanzen anordnen. Diese Verpflichtung gilt auch während der Schonzeit des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG. Dies hat Verwaltungsgericht Augsburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid von März 2021 wurde die Eigentümerin eines in Bayern liegenden Grundstücks zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs verpflichtet. Das Grundstück grenzte direkt an eine öffentliche Straße. Der vom Grundstück ausgehende Bewuchs ragte bis teilweise über einen Meter in den Straßenraum hinein. Die Behörde sah in der damit einhergehenden Verengung eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Gegen die Verpflichtung erhob die Grundstückseigentümerin Klage. Sie führte unter anderem an, dass ihr der Rückschnitt rechtlich nicht möglich sei, da gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in den Monaten März bis September ein Schneiderverbot gilt.

Pflicht zum Rückschnitt des Pflanzenbewuchses trotz Schneideverbots

Das Verwaltungsgericht Augsburg entschied gegen die Klägerin. Die Anordnung zum Rückschnitt des Pflanzenbewuchses sei rechtmäßig. Der Klägerin werde nicht etwas rechtlich Unmögliches abverlangt. Das Schneideverbot aus § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG umfasse nicht schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. So verhalte es sich hier. Die Anordnung verpflichte die Klägerin nicht zu einem vollständigen Rück- bzw. Kahlschnitt. Zudem gelte das Schneideverbot nicht, wenn der Rückschnitt behördlich angeordnet ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 31731 Dokument-Nr. 31731

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