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Wenn ein Arzt strafrechtlich verurteilt wird und mit seinen Patientinnen Beziehungen geführt hat, in deren Verlauf es zu sadomasochistischen Sexualpraktiken gekommen ist, rechtfertigt dies nicht den Widerruf seiner Approbation. Dies hat nun das Verwaltungsgericht Arnsberg in seiner Entscheidung bekannt gegeben.
Im vorliegenden Fall hat sich ein
Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verhalten des Arztes weder seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs noch seine Unzuverlässigkeit begründe. Im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei die
Der
Das Gericht hat außerdem nach einer Zeugenvernehmung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger seiner damaligen Freundin bei einem Streit erhebliche Verletzungen beigebracht habe, so dass auch insoweit sein Verhalten nicht den
Schließlich wird das Ansehen und das Vertrauen, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar erforderlich ist, auch nicht dadurch zerstört, dass der Kläger im Rahmen sexueller Beziehungen zu zwei Frauen, die er als Patientinnen kennen gelernt hatte, sadomasochistische Praktiken ausgeübt habe. Dieses Verhalten sei nicht strafbar, da der Kläger seine Partnerinnen weder mit Gewalt noch mit Drohungen zu sexuellen Handlungen genötigt habe. Diese hätten die Praktiken hingenommen, um die Beziehung nicht zu gefährden. Die Einwilligung sei mit Blick auf Art und Schwere der Verletzungshandlungen auch nicht sittenwidrig. Es lasse sich zudem nicht feststellen, dass der Kläger das Arzt-Patienten-Verhältnis ausgenutzt habe, um die Beziehungen in der von ihm gewünschten Art führen zu können. Er habe die beiden Frauen zwar als Patientinnen kennen gelernt. Sie seien von ihm als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ ra-online
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Dokument-Nr. 11901
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