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Einem Arzt, der wegen vielfachen, jahrelangen Abrechnungsbetruges und Fälschung ärztlicher Unterlagen strafgerichtlich verurteilt worden ist, ist die Approbation wegen Unwürdigkeit zu entziehen. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Wegen der genannten, in der Zeit von 1998 bis 2003 begangenen Delikte wurde der Kläger im Dezember 2005 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Kläger wurde aufgegeben, den nach einem Vergleich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen entstandenen Schaden von 550.000 EUR wiedergutzumachen. Weitere gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren, u. a. wegen des Verdachts, die Unterschrift einer Patientin auf Abrechnungsunterlagen gefälscht zu haben, wurden wegen der Höhe der bereits ausgesprochenen Strafe vorläufig eingestellt. Nachdem dem Kläger die gesonderte Zulassung zur Behandlung von Kassenpatienten bereits im Jahr 2003 entzogen worden war, widerrief die Approbationsbehörde nach dem Abschluss des Strafverfahrens mit Bescheid vom September 2006 auch die Approbation des Klägers, da er zur Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig sei.
Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Hannover ebenso erfolglos wie der nunmehr vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht abgelehnte Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass das allgemeine Vertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft in hohem Maß beeinträchtigt ist, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe trotz jahrelangen gewerbsmäßig begangenen Betruges in Ausübung der ärztlicher Tätigkeit und Fälschung dabei angefallener Unterlagen sowie einer dadurch bedingten Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe weiter als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2009
Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG
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Dokument-Nr. 8422
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