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Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 11.01.2013
2 L 726/12 -

Erfolgreicher Eilantrag eines Lehrers gegen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Trotz schwerwiegender Verletzung der ihm obliegenden Dienstpflichten sind gesetzliche Voraussetzungen für das Verbot nicht gegeben

Für die Erteilung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bedarf es an notwendigen zwingenden dienstlichen Gründen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte die Bezirksregierung gegenüber einem Lehrer an einem Gymnasium im Hochsauerlandkreis im September 2012 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und zugleich ein Haus- und Kontaktverbot erlassen, nachdem dieser eine Schülerin nach dem Philosophie-Unterricht während der Mittagspause in der Schulmensa auf beide Wangen geküsst und anschließend gesagt hatte: „Jetzt ist dein Leben weniger langweilig.“ In dem daraufhin folgenden Eilverfahren wehrte sich der Lehrer mit Erfolg gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

Gesetzliche Voraussetzungen für das Verbot nicht gegeben

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbotes. Die Bezirksregierung sei zwar völlig zu Recht davon ausgegangen, dass der Vorfall nicht nur ein menschliches Versagen des Lehrers, sondern auch eine schwerwiegende Verletzung der ihm obliegenden Dienstpflichten darstelle. Dennoch dürften die gesetzlichen Voraussetzungen für das Verbot nicht gegeben sein. Dies bedeute allerdings nicht, dass der Antragsteller beanspruchen könne, auch zukünftig in seinen bisherigen Funktionen eingesetzt zu werden. Dem Dienstherrn bleibe es unbenommen, den Aufgabenbereich des Lehrers zu ändern oder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sonstige beamtenrechtliche Veränderungen vorzunehmen.

Antragsteller hat zunächst fehlendes Unrechtsbewusstsein wahrheitsgemäß eingeräumt

An den notwendigen zwingenden dienstlichen Gründen für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dürfte es fehlen. Eine hinreichende Grundlage für die Annahme der Bezirksregierung, der Antragsteller habe sich wegen fehlenden Unrechtsbewusstseins als charakterlich ungeeignet erwiesen, seine Tätigkeit als Lehrer fortzusetzen, sei nicht erkennbar. Auch der zweite für das Verbot angeführte Grund, nämlich eine Wiederholungsgefahr bzw. eine Gefährdung von Schülerinnen, dürfte nicht gegeben sein. Der Antragsteller habe sich gegenüber der Mutter der Schülerin entschuldigt, nachdem diese die Folgen des Vorfalls für ihre Tochter aufgezeigt habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entschuldigung nicht ernst gemeint, sondern taktisch motiviert gewesen sei, fehlten. Sie ergäben sich nicht daraus, dass der Antragsteller in einem späteren Dienstgespräch bei der Bezirksregierung erklärt habe, im Zeitpunkt des Vorfalls habe er das Gefühl gehabt, richtig zu handeln. Es deute einiges darauf hin, dass er damit sein zunächst fehlendes Unrechtsbewusstsein wahrheitsgemäß eingeräumt habe. Dies entwerte aber nicht seine nachträgliche Entschuldigung und stehe der nachträglichen Einsicht in das Fehlverhalten nicht entgegen.

Keine vergleichbaren Übergriffe und Distanzüberschreitungen gegenüber Schülerinnen nachweisbar

Gegen eine Wiederholungsgefahr spreche, dass es zuvor keine vergleichbaren Übergriffe oder sonstige unzulässige Distanzunterschreitungen gegenüber Schülerinnen gegeben habe. Auch die weiteren Umstände vor und nach dem Vorfall gäben für eine Wiederholungsgefahr nichts her. In dem eingeleiteten Disziplinarverfahren dürfte allenfalls eine Gehaltskürzung in Betracht kommen. Auch dies stehe der Annahme zwingender dienstlicher Gründe für das Verbot entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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