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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.05.2009
20 ZD 4/09 -

Nichterfüllung von Unterrichtsverpflichtung kann zu Dienstenthebung führen

Rektor einer Grundschule bleibt vorläufig des Dienstes enthoben

Wenn ein Rektor einer Schule Unterrichtsstunden nicht wie vorgesehen leistet, in diesem Zuge Klassenbücher manipuliert und Unterrichtsmaterialien für nicht schulische Zwecke verwendet, kann er des Dienstes enthoben werden. Die entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die von der Landesschulbehörde im Juli 2006 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Rektors einer Grundschule bestätigt und den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 13. Februar 2009 - 11 B 2/09 - geändert.

Die Landesschulbehörde hatte den Rektor wegen eines schweren Dienstvergehens, dessen disziplinarische Verfolgung voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde, vorläufig des Dienstes enthoben. Dem Vorwurf des schweren Dienstvergehens lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Rektor vom Schuljahr 2002/2003 bis zum April des Schuljahres 2005/2006 bei einer Unterrichtsverpflichtung von 15 Wochenstunden im Umfang von 9 Wochenstunden Unterricht, insgesamt ca. 1.250 Unterrichtsstunden, nicht geleistet, zur Verheimlichung der Nichterfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2005/2006 ein Klassenbuch manipuliert, in den Jahren 2000 bis 2005 in erheblichem Umfang aus dem Schuletat Zaubermaterialien angeschafft, aber nicht angemessen für schulische Zwecke eingesetzt und einen Teil dieser Zaubermaterialien für zwei private Zaubervorführungen in Kindergärten verwendet hatte.

Verwaltungsgericht stuft Rektor in Lehreramt zurück

Das Verwaltungsgericht hat den Rektor auf die von der Landesschulbehörde mit dem Ziel der Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis erhobene Disziplinarklage mit Urteil vom 16. Dezember 2008 wegen dieser Vorwürfe eines Dienstvergehens für schuldig befunden, als Disziplinarmaßnahme allerdings lediglich auf die Zurückstufung in das Amt eines Lehrers erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Landesschulbehörde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Ziel der Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis weiterverfolgt.

Dienstpflichtverletzung stellt schwerwiegendes Dienstvergehen dar

Auf den Antrag des Rektors hat das Verwaltungsgericht die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben, da - mit Blick auf das Urteil vom 16. Dezember 2008 - voraussichtlich nicht mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei. Dieser Einschätzung hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht angeschlossen. Nach seiner Auffassung stellen die dem Rektor vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Rektor endgültig zerstört sein dürfte. Der Rektor wird daher nach Durchführung des Berufungsverfahrens voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein, da nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand durchgreifende Milderungsgründe, die für ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme sprechen könnten, nicht festzustellen sind.

Ob der Rektor endgültig aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, bleibt der Entscheidung des Senats über die Berufung vorbehalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 14.05.2009

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