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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass ein Wahlvorschlag für eine Personalratswahl mit dem Kennwort "simply the best" lediglich eine gefühlsmäßige Selbsteinschätzung zum Ausdruck bringt und somit weder diskriminierend noch irreführend und damit zulässig ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur
Der Wahlvorstand erachtete diesen Wahlvorschlag als ungültig, denn die Bezeichnung "simply the best" sei in englischer Sprache formuliert. Zudem impliziere diese Formulierung, dass die anderen eingereichten Wahlvorschläge minderwertig seien. Das Kennwort sei zudem irreführend und diskriminierend. In der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge vom 24. März 2016 wurde dieser Wahlvorschlag demzufolge auch nicht aufgeführt.
Nachdem ein Antrag im Wege des einstweiliges Rechtsschutzes, mit dem die vorläufige Beteiligung der Liste "simply the best" an der
Das Verwaltungsgericht Ansbach schloss sich im Wesentlichen diesen Argumenten an. Im Unterschied zum gewerberechtlichen Wettbewerbsverbot könne eine Gruppe von Beschäftigten im Rahmen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online
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Dokument-Nr. 23193
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