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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2014
OVG 62 PV 10.13 -

Personalratswahlen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gültig

Gericht musste sich auch mit Chancengleichheit und Grenzen zulässiger Wahlwerbung befassen

Die Wahlanfechtung einer Gruppe von Beschäftigten bei der Deutschen Rentenversicherung, die teilweise selbst kandidiert hatten und nicht gewählt worden waren, war erfolglos. Dies hat das Oberverwaltungsgericht nach Überprüfung der Wahlen zum Hauptpersonalrat der Deutschen Rentenversicherung Bund, zu deren Gesamtpersonalrat und zum Personalrat der Zentralen Dienststelle in Berlin entschieden.

Die Personalräte haben die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Direktorium zu vertreten; sie ähneln darin den Betriebsräten in der Privatwirtschaft.

Keine gravierenden Fehler bei Wiederholungswahl feststellbar

Die im Februar 2013 durchgeführten Wahlen zu den Personalräten fanden außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus statt, nachdem die drei zuvor im März 2012 gewählten Gremien ihren Rücktritt beschlossen hatten. Hintergrund der Rücktritte war die in erster Instanz erfolgreiche Wahlanfechtung der turnusgemäßen Wahl 2012 gewesen. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte am 24. Juli 2012 entschieden, dass den Wahlvorständen gravierende Fehler bei der Bekanntgabe aller Wahlvorschläge unterlaufen waren. In der wiederholten Wahl 2013, die jetzt vom Oberverwaltungsgericht überprüft wurde, kam es nicht zu demselben oder zu einem anderen gravierenden Fehler. Dabei befasste sich das Oberverwaltungsgericht auch mit der Chancengleichheit von Wahlbewerbern und den Grenzen zulässiger Wahlwerbung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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