wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2010
22 A 959/10.PV -

Hessischer VGH: Leiharbeiter steht bei Personalratswahl Wahlrecht zu

Langfristig eingesetzte Leiharbeitnehmer müssen durch aktives und passives Wahlrecht Einflussmöglichkeiten auf Betriebsablauf und -organisation erhalten

Auch Leiharbeitnehmern/innen in einer öffentlichen Dienststelle steht bei Personalratswahlen ein aktives und passives Wahlrecht zu. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof.

Das Universitätsklinikum Frankfurt am Main ist seit 2001 eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts und beschäftigt Arbeitnehmer/innen, die zunächst in eine privatrechtlich als GmbH organisierte Tochtergesellschaft des Klinikums "ausgelagert" und von dieser zur Arbeitsleistung wieder an das Klinikum entliehen worden sind.

Leiharbeitnehmern wird bei Personalratswahl aktives Wahlrecht verweigert

Bei der Personalratswahl im Universitätsklinikum war diesen Leiharbeitnehmern/innen im Mai 2008 das aktive Wahlrecht mit der Begründung verweigert worden, sie seien nicht Beschäftigte des Klinikums, sondern nur der Verleiher-GmbH. Das hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf die Wahlanfechtung von Leiharbeitnehmern/innen hin anders gesehen und die Wahl im November 2008 für ungültig erklärt.

Klinikumsdirektor fechtet Wahl eines Leiharbeitnehmer zum stellvertretenden Personalratsvorsitzenden an

Bei der nach den verwaltungsgerichtlichen Vorgaben im November 2009 erneut durchgeführten Personalratswahl war ein Leiharbeitnehmer, der bereits Betriebsratsvorsitzender bei der Verleiher-GmbH war, in den Personalrat des Universitätsklinikums und dort zum stellvertretenden Personalratsvorsitzenden gewählt worden. Dagegen ging nunmehr der Klinikumsdirektor mit einer Wahlanfechtung insbesondere deshalb vor, weil seiner Ansicht nach Leiharbeitnehmer/innen zum Personalrat derjenigen Dienststelle nicht wählbar seien, in der sie ohne unmittelbare arbeits- oder dienstrechtliche Beziehung allein aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung tätig seien.

VG Frankfurt: Leiharbeitnehmern steht aktives und passives Wahlrecht zum Personalrat zu

Demgegenüber hielt das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im März 2010 an seiner Auffassung fest, dass Leiharbeitnehmern/innen das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat ihrer Beschäftigungsdienststelle zustehe.

Maßgeblich für personalvertretungsrechtliches Wahlrecht ist auf längere Zeit angelegte tatsächliche Eingliederung der Leiharbeitnehmer in Arbeitsorganisation der Beschäftigungsdienststelle

Dies hat nunmehr der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Maßgeblich für das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht ist auch seiner Ansicht nach allein die auf eine gewisse Dauer von länger als drei bzw. sechs Monaten angelegte tatsächliche Eingliederung der Leiharbeitnehmer/innen in die Arbeitsorganisation der Beschäftigungsdienststelle, der aufgrund des Überlassungsvertrages auch ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zustehe. Dies gelte auch für vergleichbare Fälle nach dem Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsrecht des Bundes und des Landes. So seien auch längerfristig abgeordnete öffentlich Bedienstete in ihren Einsatzdienststellen wahlberechtigt. Dem Wahlrecht von Leiharbeitnehmern/innen stehe nicht entgegen, dass sie nach dem privatrechtlichen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitnehmer ihrer Verleiherfirma blieben. Mit guten Gründen werde für sie eine doppelte Betriebs- bzw. Dienststellenzugehörigkeit angenommen, dass nämlich ihr "Grundverhältnis" beim Verleiherbetrieb verbleibe und ihr "Betriebsverhältnis" auf die Entleiherfirma übergehe, die auch das Direktionsrecht ausübe. Es sei deshalb sinnvoll, langfristig eingesetzten Leiharbeitnehmern/innen auch in der Entleiherdienststelle über das personalvertretungsrechtliche aktive und passive Wahlrecht dort Einflussmöglichkeiten auf Betriebsablauf und -organisation zu eröffnen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2011
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Hessischer-VGH_22-A-95910PV_Hessischer-VGH-Leiharbeiter-steht-bei-Personalratswahl-Wahlrecht-zu.news10816.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10816 Dokument-Nr. 10816

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.