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Für ein Bauverbot zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr reicht nicht jede Beeinträchtigung einer Radaranlage aus. Es ist erforderlich, dass unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die Beeinträchtigung der Flugsicherungseinrichtung nicht mehr hinnehmbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Erteilung eines positiven immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für den Bau von zwei Windkraftanlagen mit jeweils 146 Metern Höhe in der Nähe des Flughafens Geilenkirchen-Teveren hat. Die Städteregion Aachen hatte den Antrag auf Genehmigung zuvor abgelehnt, weil sie im Hinblick auf den nur 11 km vom
Die Klägerin wandte sich hiergegen mit der Begründung, dass eine
Das Gericht hat über die Frage, ob bzw. in welchem Umfang durch die Anlagen Auswirkungen auf radartechnische Anlagen ausgehen, ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 16423
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