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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 24.07.2013
6 K 248/09 -

Windkraftanlagen in der Nähe des Nato-Flughafens Geilenkirchen-Teveren stellen keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs dar

Nicht mehr hinnehmbare Auswirkungen auf den Flugverkehr sind nicht zu befürchten

Für ein Bauverbot zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr reicht nicht jede Beeinträchtigung einer Radaranlage aus. Es ist erforderlich, dass unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die Beeinträchtigung der Flugsicherungseinrichtung nicht mehr hinnehmbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Erteilung eines positiven immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für den Bau von zwei Windkraftanlagen mit jeweils 146 Metern Höhe in der Nähe des Flughafens Geilenkirchen-Teveren hat. Die Städteregion Aachen hatte den Antrag auf Genehmigung zuvor abgelehnt, weil sie im Hinblick auf den nur 11 km vom Flughafen Geilenkirchen entfernten Standort der neuen Anlagen Gefahren für den Luftverkehr sah. Bereits jetzt stünden in der Umgebung des Flughafens zahlreiche Windkraftanlagen; eine Störung des Radars sei zu befürchten.

Klägerin: keine konkrete Gefahr für Luftverkehr

Die Klägerin wandte sich hiergegen mit der Begründung, dass eine konkrete Gefahr für den Luftverkehr ihrer Auffassung nach nicht bestehe. Eine relevante Störung der Radaranlagen sei nicht zu befürchten. Dies belege das Gutachten ihres eigenen Sachverständigen.

Nicht jede Beeinträchtigung einer Radaranlage begründet Bauverbot

Das Gericht hat über die Frage, ob bzw. in welchem Umfang durch die Anlagen Auswirkungen auf radartechnische Anlagen ausgehen, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach hat es sich den Bedenken der Beklagten im Ergebnis nicht angeschlossen. Für ein Bauverbot zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr reiche nicht jede Beeinträchtigung einer Radaranlage aus. Erforderlich sei, dass unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr die Beeinträchtigung der Flugsicherungseinrichtung nicht mehr hinnehmbar sei. Dies sei nicht schon dann der Fall, wenn in überschaubarer Zukunft nur hypothetisch mit einem Schadenseintritt zu rechnen sei. Notwendig sei, dass ein solcher Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Davon sei hier nicht auszugehen. Durch die beabsichtigten Anlagen sei eine Verschlechterung der vorhandenen Situation durch eine Beeinträchtigung der Radaranlage nicht in einem Maße zu erwarten, dass hierdurch nicht mehr hinnehmbare Auswirkungen auf den Flugverkehr zu befürchten wären.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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