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Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass die Durchführung von Sägearbeiten für die Nachbarin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls führte für seine Nachbarin Sägearbeiten (Brennholz zuschneiden) aus. Dabei zog er sich an der linken Hand erhebliche Schnittverletzungen. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Das Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Es bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass der
Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sogenannte Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Vorliegend konnte das Landessozialgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme aber nicht feststellen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen dafür vorlagen. Zwar habe der Kläger für seine Nachbarin eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit deren Willen verrichtet. Er habe die unfallbedingte Verrichtung jedoch nicht wie von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gefordert arbeitnehmerähnlich erbracht. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger selbstbestimmt und frei verantwortlich gearbeitet habe. Genau zeitliche Vorgaben für die Durchführung der Tätigkeit seien ihm nicht gemacht worden. Die Leitung der Tätigkeit habe ausschließlich der Kläger inne gehabt. Er habe nicht nach Weisung gehandelt. Die Hilfestellung durch eine Verwandte der Nachbarin sei unbedeutend gewesen, so das Gericht. Der Kläger habe auch das geforderte Werkzeug - die Kreissäge - mitgebracht und sei im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren.
Insofern habe das Landessozialgericht alle Umstände des Einzelfalls dahingehend gewürdigt, dass nicht - wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert - von einer arbeitnehmerähnlichen, sondern im Gegenteil von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2019
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28129
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