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Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Hilft ein Student seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, so handele es sich allerdings um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall half ein junger Mann aus dem Main-Taunus-Kreis im Juli 2004 bei Umbauarbeiten am Hause seiner
Sowohl die Richter des Sozialgerichts als auch des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Unfallkasse Recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeitnehmerähnlich sein. Versicherungsschutz bestehe jedoch nicht, wenn es sich aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder eine Tätigkeit handele, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden und Nachbarn üblich und zu erwarten sei. Dies gelte in besonderem Maße für Eltern-Kind-Beziehungen und zwar auch dann, wenn die Kinder volljährig seien und nicht mehr ständig im Haushalt der
Daher sei die Mitarbeit des klagenden Studenten nicht gesetzlich unfallversichert. Die Umbauarbeiten am Eigenheim sollten zur Kostenersparnis in Eigenleistung erbracht werden. Dabei hätten die
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
[…]
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
[…]
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
[…]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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