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Nachbarschaftshilfen, die über den Rahmen alltäglicher Gefälligkeiten hinausgehen und von wirtschaftlichem Wert sind, fallen unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Somit steht also nicht nur ein Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch derjenige, der beschäftigungsähnlich handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ruheständler ein zur Dachrenovierung aufgestelltes „Blitzgerüst“ genutzt, um in
Zu Unrecht entschied das Bayerische Landessozialgericht. Unter dem Schutz der gesetzlichen
Der Schutzbereich der gesetzlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2011
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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