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Rechtsextreme Skinhead-Konzerte fallen in der Regel unter den Schutz der Versammlungsfreiheit, so dass ihr Verbot bzw. ihre Auflösung nur unter den engen Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes in Betracht kommt. Ein Verbot bzw. eine Auflösung aus feuerpolizeilichen Gründen kann jedoch auf der Grundlage der so genannten polizeilichen Generalklausel zum Schutz von Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer gerechtfertigt sein. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Skinheadkonzerte wie das im zugrunde liegenden Fall aufgelöste Konzert sind dadurch geprägt, dass mit der Musik zugleich eine politische Botschaft vermittelt wird. Einerseits thematisieren die Texte rechtsextremistischer Skinheadbands das Selbstverständnis und Lebensgefühl der rechtsextremistischen Skinheadszene. Andererseits ist diese Musik das wichtigste Propagandamedium, über das
Ein solches Konzert kann vor Beginn nach § 5 VersammlG u.a. verboten werden, wenn Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben. Wegen des hohen Rangs der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist vor einem Verbot zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen wie Auftrittsverbote für bestimmte Bands oder das Verbot des Spielens bestimmter strafrechtlich relevanter Musikstücke in Betracht kommt.
Die Auflösung einer solchen Veranstaltung nach ihrem Beginn kommt u.a. in Betracht, wenn durch den Verlauf der
Die Stadt Geislingen als zuständige Ortspolizeibehörde hat ihre Auflösungsverfügung zulässigerweise selbstständig tragend auf feuerpolizeiliche Gefahren gestützt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob mit der Maßnahme auch eine Einschränkung des Versammlungsrechts bezweckt wurde. War das Verbot bzw. die Auflösung der
Für die gerichtliche Beurteilung der hier beanstandeten Maßnahme kommt es ausschließlich auf die Erwägungen der Beklagten als Ortspolizeibehörde ex ante an, nicht hingegen auf die des für den Polizeieinsatz maßgeblichen Polizeiführers, da der Polizeivollzugsdienst lediglich die von der Beklagten getroffene Auflösungsverfügung bekannt gegeben und nicht etwa nach Feststellung der konkreten Verhältnisse vor Ort selbst die Auflösung verfügt hat.
Nach dem Kenntnisstand des Ordnungsamtsleiters sollte das Konzert in einem Kellerraum auf dem ehemaligen Fabrikgelände der Firma Süd-Tank stattfinden. Aufgrund der Tatsache, dass ein solcher Kellerraum von Mitgliedern einer Skinheadband als Probenraum genutzt wurde, war prognostisch die Annahme gerechtfertigt, dass das Konzert in diesem fensterlosen Raum, der über nur einen engen Zugang verfügte, stattfinden würde. Bei dieser Sachlage war das Verbot bzw. die Auflösung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2010
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg
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