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Die Polizei kann eine öffentliche Veranstaltung durch einen Platzverweis beenden, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme eine Reihe von Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass bei der Veranstaltung die konkrete Gefahr der Begehung von Straftaten besteht. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
An einem Samstagabend im November 2008 beendete die Polizei eine Veranstaltung in der Schützenhalle der Stadt Sinzig und sprach gegenüber den Anwesenden, darunter auch die Kläger, einen Platzverweis und ein Aufenthaltsverbot für die Städte Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler und Remagen aus. Zur Begründung hieß es, es lägen Erkenntnisse vor, wonach auf dem Gelände ein rechtsextremistisches Konzert unter Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts stattfinden solle. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend, bei der Veranstaltung habe es sich um eine private Geburtstagsfeier mit Live-Musik gehandelt, bei der es zu keinen
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Der Polizei, so das Gericht, waren im Zeitpunkt der Erteilung des Platzverweises und des Aufenthaltsverbots hinreichende Tatsachen bekannt, die beide Maßnahmen rechtfertigten. Die Polizei sei zutreffend zu der Prognose gelangt, dass die Begehung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/09 des VG Mainz vom 22.06.2009
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Dokument-Nr. 8032
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