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Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass ein Schwerstbehinderter keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für seine Begleitperson auf einer Kreuzfahrt hat.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seit frühester Kindheit auf den Rollstuhl angewiesene Kläger mit einem Grad der Behinderung von 100 bedarf im Alltag ständiger Assistenz. Die laufenden Kosten für seine Pflegekräfte erstattet ihm der beklagte Landkreis als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Eine Pflegekraft begleitete den Kläger auch auf seiner selbst finanzierten
Das Sozialgericht Leipzig bestätigte jedoch die Ablehnung der Kostenübernahme. Grundsätzlich könnten zwar auch Reisen eines wesentlich behinderten Menschen seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online
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Dokument-Nr. 25482
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